Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung (Notdienst-GOT)
Gültig ab Februar 2020.
Für Leistungen, die bei Nacht, an Wochenenden und an Feiertagen im Rahmen eines tierärztlichen Notdienstes erbracht werden, wird eine grundsätzlich verpflichtende Notdienstgrundgebühr in Höhe von 50 Euro netto eingeführt und es ist nunmehr mindestens der zweifache Gebührensatz anzusetzen. Zusätzlich wird die Möglichkeit eingeräumt, abhängig vom Aufwand den vierfachen Gebührensatz abrechnen zu können.
Die Nachtzeit wird um zwei Stunden verlängert, indem sie bereits um 18 Uhr (vorher: 19 Uhr) eines Tages beginnt und um 8 Uhr (vorher: 7 Uhr) des Folgetages endet. Der Beginn des Wochenendes wird von Samstag 13 Uhr auf Freitag 18 Uhr verschoben.
Das Wegegeld, das bei Besuchen der Tierhalter anfällt, wird vereinheitlicht und angepasst und beträgt nun 3,50 Euro pro Doppel-Kilometer, mindestens jedoch 13 Euro.
Die Notdienstgebühr und der vierfache Gebührensatz darf nicht erhoben werden, wenn die tierärztlichen Leistungen im Rahmen der regulären Sprechstunden einer tierärztlichen Praxis, tierärztlichen Klinik oder sonstigen tierärztlichen Einrichtung erbracht werden. Eine Praxis, die eine reguläre Sprechstunde am Samstagvormittag anbietet, darf daher während dieser Sprechstunde weder die Notdienstgebühr noch den vierfachen Gebührensatz erheben. Es ändert sich für die regulären Sprechzeiten dementsprechend nichts.
Gebührenordnung für Tierärzte – die neue GOT
Seit November 2022 gilt eine neue GOT zur Abrechnung tierärztlicher Leistungen.
Sie löst die Vorgängerversion aus dem Jahre 1999 ab.
Was bedeutet das für Sie als Tierhalter?
Ganz einfach gesagt, es wird etwas teurer als vorher.
Wie kommt der Tierarzt auf seine Endsumme?
Die Gebührenordnung ist eine Art Baukasten, der die einzelnen „Arbeitsschritte“ und das verbrauchte Material / Medikamente summiert + 19% Umsatzsteuer. ( Ähnlich der Rechnung Ihrer Autowerkstatt. )
Können Sie das irgendwie nachvollziehen?
Die aktuelle GOT können Sie in der Praxis einsehen oder hier: GOT